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Fragen & Antworten

Aus dem Bereich 'Auftrag platzieren'

Es handelt sich um einen (befristet oder dauerhaft) ausgelagerten Arbeitsplatz in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes. Diese Arbeitsplätze können als Einzel- und als Gruppenarbeitsplätze eingerichtet werden. Die Menschen mit Behinderung sind weiterhin Mitarbeiter*innen der Werkstatt, ihr Arbeitsplatz ist nicht mehr in den Räumen der Werkstatt, sondern in einem Betrieb. Durch die Übernahme verschiedener Aufgaben, wird das bestehende Personal entlastet und den Menschen mit Behinderung wird die Möglichkeit geboten, die Fähigkeiten und Kompetenzen unter Rahmenbedingungen und Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Praxis anzuwenden.

Das langfristige Ziel ist die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, es ergibt sich jedoch keine Verpflichtung. Ein "BiAP" kann ein Zwischenschritt darstellen oder eine dauerhafte Form sein. Dies ist dann sinnvoll, wenn dadurch die derzeit optimale Eingliederung in das Arbeitsleben erreicht wird. Es zählt immer das Übereinkommen zwischen Betrieb und Menschen mit Behinderung.

Das Beschäftigungsverhältnis mit der Werkstatt bleibt bestehen und die Sozialversicherung ist über die Werkstatt gegeben. Es existiert eine schriftliche Vereinbarung in Form eines BiAP-Vertrages, eine Arbeitsschutzvereinbarung sowie eine Gefährdungsbeurteilung. Es wird eine vorab verhandelte monatliche Pauschale in Rechnung gestellt, die auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden kann.

Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Menschen mit Behinderung zu besetzen. Wird diese Quote nicht erfüllt, fordert der Staat eine monatliche Ausgleichsabgabe. Wenn Unternehmen uns beauftragen, können 50 Prozent des Rechnungsbetrages auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden.